Brandschutz, Flachdach- Rohrdurchführung, Einzelvorschriften
Konkretisierte Einzelvorschriften haben Vorrang vor der allgemeinen Regelung des §15 Brandschutz LBOBW, Landesbauordnung Baden- Württemberg. LBOBW § 15 Brandschutz (1) ist die Generalklausel für den Brandschutz. Sie enthält die allgemeinen Anforderungen, die aus Gründen des Brandschutzes an alle baulichen Anlagen gestellt werden, wörtlich: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass die Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“. Die Leitungsanlagen- Richtlinie – LAR, vom 29.11. 2006, fordert als vorrangige Einzelvorschrift im Bereich von kleinen Dachdurchdringungen/ Rohrdurchführungen/ Brandschutzmanschetten die konstruktive Maßnahme um eine Brandweiterleitung zu behindern und die Anwendung nicht brennbarer Baustoffe. Für die Verlegung von Leitungen durch diese hindurch sind ergänzende Bestimmungen aus der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR), 11-2006, zu entnehmen (siehe auch vorbeugender Brandschutz, Bauordnungsrecht, Baden-Württemberg, Handschel, 17.05.2010, S. 55, Landesfeuerwehrschule zu den Leitungsanlagen Richtlinien). Gemäß § 15 Absatz 1 LBOAVO, Landesbauordnung Ausführungsverordnung dürfen Leitungen aller Art durch Decken nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist. Als geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Übertragung von Feuer und Rauch müssen nach der LAR die Leitungen entweder a) durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, wie die raumabschließenden Bauteile, oder b) innerhalb von Installationsschächten oder Installationskanälen geführt werden, die – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen, raumabschließenden Bauteile und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen (Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen -Leitungsanlagen- Richtlinie LAR, vom 29.November 2006, GABl. 2006, Nr.13, S. 859, Ziffer 4, Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), Ziffer 4.1 S. 4 Grundlegende Anforderungen, Ziffer 4.1.2 S. 5 Abschottung und Feuerwiderstandsfähigkeit kleine Dachdurchdringung. Oft werden – vertraglich zu vereinbaren - nicht brennbare Rohrdurchführungen aus Stahlblech eingebaut, bei denen wegen der guten Wärmeleitfähigkeit des Metalls bei Durchdringungen durch Decken besondere Abschottungsmaßnahmen erforderlich sind. Zweckmäßig wird in so einem Fall die Rohrdurchführung/ Brandmanschette innen mit einem Intumeszenzstoff beschichtet, der im Brandfall aufschäumt. Das Rohr muss fugendicht eingebaut werden. Hohlräume sind mit Mineraldämmstoff auszufüllen und mit Brandschutzmörtel (oder gleichwertig zugelassenem Baustoff abzuschotten). Gegen das Eindringen von Niederschlagswasser ins Gebäudeinnere bildet eine geeignete Abdeckkappe den oberen Abschluss der Rohrdurchführung/ Brandmanschette. In der Regel sind zugelassene Bauprodukte einzubauen und die Herstellervorschriften zu beachten.