Wasserpfützen auf Stellplätzen in der Tiefgarage, Nutzungseinschränkung
13.06.2019
Ein Gegengefälle führt bei Abstellen von nassen Fahrzeugen zur Pfützenbildung im Bereich von Stützen und Wänden der Stellplätze, die nicht zuletzt die Nutzbarkeit der Stellplätze einschränken. Nach den Landesbauordnungen sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass durch chemische, physikalische, pflanzliche oder tierische Einwirkungen keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen. Pfützenbildungen, denen nicht ohne Weiteres, d.h. insbesondere im Stellplatzbereich oder vor den Zugängen zu den Gebäuden, ausgewichen werden kann, sind demzufolge als vermeidbarer Nachteil zu werten. Pfützenbildungen an Wänden und Stützen sind bei unbeschichteten Bodenflächen und Stützenfüßen immer als kritisch zu bewerten, da eine länger andauernde Beaufschlagung von Stahlbetonbauteilen durch tausalzhaltiges Wasser zu Chlorid- Anreicherungen im Beton und nachfolgenden Korrosionsschäden führt, deren Instandsetzung erhebliche Kosten verursacht. Pfützenbildungen an Wänden und Stützen beeinträchtigen die Dauerhaftigkeit baulichen Anlage.
Pfützenbildungen sind erfahrungsgemäß nur dann auf ein hinnehmbares Maß zu beschränken, wenn die Bodenfläche ein Gefälle aufweist, das anfallende Feuchtigkeit weg von Wänden und Stützen in Richtung der Fahrgasse ableitet (Quelle; Schäden an Tiefgaragen, Typische Bauschäden im Bild, Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH und Co.KG, Köln, 2.aktualisierte und erweiterte Auflage 2014, Seite 22 Ziffer 1.1 Pfützenbildung auf Bodenplatten,
Autoren Dipl.- Ing. Univ. Ralf Ertl, Dipl.- Ing. Univ. Martin Egenhofer, Dr. Ing. Michael Hergenröder, Dipl.- Ing. Thomas Strunck).
