EU- Bauproduktenverordnung vom 01.07.2013, Pflichten und Rechte, Leistungserklärung, CE- Kennzeichen, Mangel.
Die Leistungserklärung des Herstellers über das an der Baustelle zu verwendende Bauprodukt ist gemäß EU- BauPVO (EU- Bauproduktenverordnung) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Der mit der Dachsanierung beauftragte Unternehmer oder das beauftragte Unternehmen schuldet ihm die Vorlage der Leistungserklärung über die von ihm verlegten Bauprodukte. Der letzte Zeitpunkt der Vorlage der Leistungserklärung ist die Lieferung.
Inhalt der Leistungserklärung
- Herstellername usw? (Art.6 u.7 EU- BauPVO) z.B. gemäß dem Muster im Anhang III Ziffer 4 EU- BauPVO um den Aussteller indentifizieren zu können; - Angabe des Herstellerwerkes; - Nummerierung der Leistungserklärung, ev. entsprechend der Referenznummer des Produkttyps – (26) EU- BauPVO; - Produkttyp (Artikel 6 (2) a) EU- BauPVO; - Eindeutiger Kenncode des Produkttyps z.B. Muster im Anhang III Ziffer 1 EU- BauPVO; - Typen-, Chargen oder Seriennummer; - System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß. Anhang V EU- BauPVO (Artikel 6 (2) b) EU- BauPVO, wie im Muster des Anhang III Ziff. 6 EU-BauPV,
CE- Kennzeichnung
Sie ist vom Hersteller zu Beginn der Lieferkette anzubringen.
Gebrauchsanleitung
Diese wird zu Beginn der Lieferkette vom Hersteller erstellt und dann verständlich in der Landessprache des Verwenders „durchgereicht“. Z.B. Bedienungsanleitungen, Montagehinweise, Verarbeitungs- und Verlegehinweise usw.
Pflichten und Rechte des Bauhandwerkers
Der Unternehmer ist für die mit den öffentlich- rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten (§ 55 I MBO 2002). Er hat einen Anspruch darauf, dass dem Bauprodukt die nach dem Gesetz geforderte Leistungserklärung des Herstellers (Artikel 4 – 7 EU- BauPVO) seitens seines Lieferanten beigefügt ist und das Bauprodukt ordnungsgemäß mit der CE- Kennzeichnung (Artikel 8 u. 9 EU- BauPVO) versehen ist. Die CE- Kennzeichnung ist auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett bzw. auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen anzubringen (Artikel 9 (1) EU- BauPV). Der Bauhandwerker hat nicht zuletzt einen konkreten Anspruch auf die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen (Artikel 11 (6), 14 (2) EU- BauPVO).
Pflichten und Rechte des Baustoffhändlers
Als Wirtschaftsakteur steht er meist in der Mitte der Liefer- und Vertriebskette. Er hat gemäß Artikel 14 (2) EU- BauPVO die Pflicht, sich zu vergewissern, dass das Bauprodukt, soweit
erforderlich, mit der CE- Kennzeichnung versehen ist und dass ihm die erforderlichen Unterlagen sowie Anleitungen und Sicherheits- Informationen beigefügt sind, usw.
Mangel/ Zivilrecht
Ein Bauprodukt ist mangelhaft und eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung im Sinne des § 434 (1) S. 2 Nr. 2 BGB, wenn ihm die an sich beizufügende Leistungserklärung und/ oder CE- Kennzeichnung fehlen oder diese nicht ordnungsgemäß sind. Insbesondere im Hinblick auf die Landesbauordnung darf ein derart mangelhaftes Produkt nicht ins Bauwerk eingebaut bzw. nicht verwendet werden. Darüber hinaus kann die Bereitstellung eines den Anforderungen der EU- BauPVO nicht gerecht werdendes Bauprodukt auf dem Markt als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG und damit als wettbewerbswidrig qualifiziert werden usw.
Mangel/ Strafrecht
Das zur Durchführung der EU- BauPV erlassene Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/ 2011 sieht in den §§ 8 und 9 für die verantwortlichen Wirtschaftsakteure einschneidende Bußgeld- und Strafvorschriften vor.