Dachdichtung nach K2 (höherwertige Ausführung) nicht immer zu vereinbaren; Kontext; Hinweispflicht des Auftragnehmers; Abweichung.
In der Fachwelt werden – wie den Foren vielfach zu entnehmen ist - die Anforderungen an Dachabdichtungen der Anwendungskategorie K1 und K2 kontrovers diskutiert. DieDachabdichtungsnorm für nicht genutzte Dachflächen - DIN 18531- 1:2010-05 - beschreibt 2 Kategorien (Qualitätsklassen), nämlich - Anwendungskategorie K1 (Standardausführung): Dachabdichtungen, an die übliche Anforderungen gestellt werden, sind der Kategorie K1 zuzuordnen. - Anwendungskategorie K2 (höherwertige Ausführung): Dachabdichtungen, an die durch Planer/ Bauherr (z.B. aufgrund höherwertiger Gebäudenutzung, Hochhäuser, Dächer mit erschwertem Zugang) erhöhte Anforderungen gestellt werden, sind der Anwendungskategorie K2 zuzuordnen. Durch fehlendes Kehlgefälles zu den Dachabläufen hin, entspricht die Dachabdichtung nicht mehr K2, sondern lediglich der Kategorie K1. Mangels Vereinbarung ist standardmäßig von Anforderungen an die Dachabdichtung nach der Anwendungskategorie K1 auszugehen. Die Ausführung der Dachabdichtung nach K2 ist zu vereinbaren, kann sich für den Fachmann aber auch aus beispielsweise folgendem Kontext erschließen. Aus K1 und K2 ergeben sich Qualitätsanforderungen nicht nur an Abdichtungen, sondern auch an die Planungs- und Ausführungsdetails. Ein Zusammenhang, warum die Anwendung der Dachabdichtung nach K2 (höherwertige Ausführung) ohne Vereinbarung auszuführen ist: Unter dem Flachdach einer Industrie oder Gewerbehalle liegen zum Beispiel Räume, die hochwertig genutzt werden, wie - Produktion;- Verkaufsstätte; - Lager; - Kühlräume; - Personenverkehr; - usw., bei denen Wasserschäden gravierende Folgen haben und eine Reparatur des Flachdachs mit kostenintensiven Betriebsunterbrechungen verbunden ist. Bei Flachdächern dieser Art muss die Abdichtung zuverlässig und dauerhaft an allen Stellen funktionieren. Dadurch ist dem Aufwand für die Herstellung eines solchen Dachs eine andere Bedeutung beizumessen als bei Dächern, bei denen Wassereintritte eher unbedeutend sind. Nicht zuletzt erfordert die Bedeutung des Versagens eines solchen Flachdachs über diesen Räumen und der Aufwand zur Schadensbeseitigung - Kriterium für das Maß der Zuverlässigkeit - eine höherwertige Ausführung der Dachabdichtung nach der Anwendungskategorie K2. Aus diesem Kontext erschließt sich für den Auftragnehmer die Anforderung an eine höherwertige Ausführung (K2) der Dachabdichtung und muss daher nicht vereinbart werden. (Quelle: Arbeitsheft für Baujuristen u. Sachverständige, Heft 4 Dachabdichtungen, Zuverlässigkeitsaspekte bei Flachdächern und geneigten Dächern, herausgegeben von Dipl.- Ing (FH) Michael Staudt, Architekt, Hollfeld, Dr. jur. Mark Seibel, Richter am Landgericht, Siegen/ Karlsruhe, bearbeitet von Benjamin Gartz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, München, Dipl.- Ing. Matthias Zöller, Architekt, Neustadt an der Weinstraße). Der Auftragnehmer sollte seiner Hinweispflicht gegenüber seinem Auftraggeber nachkommen und ihn in diesem Fall darauf hinweisen. Bei der Anforderung an eine höherwertige Ausführung der Dachabdichtung nach K2 ist die Anordnung eines Kehlgefälles eine allgemein anerkannte Regel der Technik. Dies muss nicht vereinbart werden. Wird davon abgewichen, ist die Dachabdichtung der Anwendungskategorie K1 zuzuordnen. Bei einer Ausführung nach K2 gehört die Anordnung des Kehlgefälles, wie gesagt, zur allgemein anerkannten Regel der Technik im Dachdeckerhandwerk (vgl. Deutsches Dachdeckerhandwerk – Regelwerk – Fachregeln für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie -, aufgestellt und herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik- e.V. und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. – Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung -.