Notüberläufe auf flachen und flachgeneigten Dächern. Eigentümerpflicht zur Nachrüstung bei bestehenden baulichen Anlagen
Die Verantwortung für die Sicherheit von öffentlichen und privaten Gebäuden liegt beim Eigentümer. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Gebäude keine Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgeht, Beispiel Musterbauordnung MBO, § 3 (1) Allgemeine Anforderungen, auszugsweise: „§ 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden“. Auch in den Landesbauordnungen nachzulesen, Beispiel:
- LBO für Baden- Württemberg, § 76 (1) Bestehende bauliche Anlagen; - LBO für Nordrhein- Westfalen, § 87 (1) Bestehende bauliche Anlagen.
Nach der Errichtung des Gebäudes geht die Verantwortung für die Gebäudesicherheit auf den Eigentümer über. Der Eigentümer muss dann die Gebäudesicherheit gewährleisten. Die Instandhaltung bestehender baulicher Anlagen unterliegt nicht der behördlichen Prüfpflicht. Eine weitere Verpflichtung des Eigentümers zur regelmäßigen Instandhaltung der baulichen Anlage ergibt sich aus dem Verantwortungsbereich als Versicherungsnehmer gegenüber seiner Gebäudeversicherung (siehe Versicherungsbedingungen).
Wegen Zunahme von Stark- und Jahrhundertregen sind u.a. Notüberläufe nachrüsten Aus den Medien ist allgemein bekannt, dass Stark- und Jahrhundertregen in den vergangenen Jahren immer mehr zugenommen haben (Klimawandel). Die Dachentwässerung muss immer mehr und in immer kürzerer Zeit Niederschlagswasser von der Dachfläche sicher ableiten. Eine früher hergestellte, heute u.U. nicht mehr ausreichend dimensionierte Entwässerung kann zu Überflutungserscheinungen und einer statischen Überlastung und damit zum Einsturz der Dachkonstruktion führen. Auch aus diesen Gründen sollte der Eigentümer seine Dachentwässerung Instand setzen, um diese Gefahren von sich und Dritten abzuwenden. Bei der Überprüfung der Entwässerung (durch den Fachmann) sind– am Beispiel der Freispiegelentwässerung - folgende Regeln und Normen zu beachten:
- als allgemein anerkannte Regel der Technik, die Flachdachrichtlinie 10.2008, Dachentwässerung; - als allgemein anerkannte Regel der T, die Flachdachrichtlinie 10.2008, Dachabläufe/ Notab- und Notüberläufe; - DIN 1986- 100, Flachdächer; - DIN 1986- 100, Planungsanforderungen; - DIN 1986- 100, Planungshinweise; - DIN 1986- 100, Dachabläufe; - DIN 1986- 100, Balkone und Loggien; - DIN 1986- 100, Notentwässerung; - DIN 1986- 100, Notabläufe; - DIN 1986- 100, Auslauf auf andere Dachflächen; - DIN 1986- 100, Freispiegelentwässerung; - DIN 1986- 100, Überflutungs- und Überlastungsnachweise; - DIN EN 12056- 3, Flachdachabläufe; - DIN EN 12056- 3, Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb Gebäuden;
Dem Eigentümer helfen die entsprechenden Fachleute dabei sich mit seinem Gebäude regelmäßig auseinander zu setzen, sich abzusichern, die Sicherheit zu prüfen und ihm zu sagen was zu tun ist, um Schaden und/oder Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden.