Mindestgefälle bei Dachabdichtung nach Anwendungskategorie K2
Kritische Betrachtung zum 26.07.2023
Die derzeitige Regelungen zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach den Flachdachrichtlinien (keine Angaben zu den Anwendungsklassen) und der DIN 18531 Abdichtung von Dächern, Balkonen, Loggien und Laubengänge (Angaben zu den Anwendungsklassen) sorgen hinsichtlich den Anforderungen an das Mindestgefälle bei den am Bau Beteiligten für Verwirrung, Diskussionen und Streitigkeiten.
Die Gefälleangaben in den Richtlinien und in der Norm beziehen sich nur auf die Planungsaufgabe.
Die Planung eines 2%igen Gefälles führt im besten Fall zur Vermeidung von größeren Gefällestrecken und damit zur Vermeidung großer, tiefer Pfützen. Wegen Durchbiegungen, unvermeidbare Unebenheiten und Höhenversätze (vgl. DIN 18202 Toleranzen im Hochbau), sowie Dickenschwankungen der Dachbaustoffe kann eine Planungsangabe nicht zum gleich großen Gefälle am Dach führen. Die möglichen Abweichungen beziehen sich auf beide Anwendungsklassen in K1 und in K2. Das Gefälle des fertigen Dachs kann demnach im Rahmen zulässiger Toleranzen unterschritten werden.
Planung und Ausführung führen erfahrungsgemäß zu verschiedenen Ergebnissen.
Bedenken der beauftragten Dachbauunternehmer, man könne das Mindestgefälle von 2% der Dachabdichtung nicht erreichen, weil die Unterlage für die Dachabdichtung zu uneben und zu rau sei und damit kein Dach nach der Anwendungskategorie 2 möglich sei, sind eine mögliche Folge. Hierbei führt die Nichtbeachtung der zulässigen Toleranzen im Hochbau (DIN 18202) mit Hinweis auf notwendige Besondere Leistungen für Vorbehandeln des Abdichtungsuntergrundes in der Folge zu meist unnötigen, teuren Nachtragsangeboten, für beispielsweise Fräsen, Kugelstrahlen und Versiegeln der Oberfläche von Stahlbetonflächen.
Aber:
Lediglich ausgleichen von größeren Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN 18202:2013-04 "Toleranzen im Hochbau- Bauwerke", gehören zu den besonderen Leistungen (DIN 18336 Abdichtungsarbeiten, VOB 2019 Teil C, Ziffer 4.2.9 Seite 637.
