Geschäftsbedingungen

BDSF Geprüfter, EUC zertifizierter Freier Sachverständiger für 
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung und / oder Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Gutachtenserstattung oder Dienstleistung. 
  2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Gutachter genaue Angaben über den Verwendungszweck des Gutachtens zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen unterschrieben werden.

§ 2 Rechte und Pflichten

  1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens oder Erbringen einer Dienstleistung wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. 
  2. Der Gutachter ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens oder seiner Dienstleistung zur Folge hätten.
  3. Er kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrags notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km. 
  4. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Sachverständigen, die zur Erstellung des Gutachtens oder Erbringen der Dienstleistung notwendigen Auskünfte bei Beteiligten, Behörden oder unabhängigen Dritten einzuholen. Auf Verlangen des Sachverständigen sind Einzelvollmachten zu erstellen.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet alle für den Gutachter notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeldlich zur Verfügung zu stellen. Er wird den Sachverständigen bei seiner Arbeit unterstützen und ihm Zugang zum Begutachtungsobjekt ermöglichen. Er ist verpflichtet den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten oder Erbringen der Dienstleistung von Belang sind.

§ 4 Hilfskräfte

Der Sachverständige ist verpflichtet das Gutachten oder die Dienstleistung persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags notwendig ist, kann der Gutachter in Abstimmung mit dem Auftraggeber Hilfskräfte heranziehen.

§ 5 Weitere Sachverständige

Können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten, Dienstleistungen oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

§ 6 Terminvereinbarung

Der Sachverständige hat das Gutachten oder die Dienstleistung in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

§ 7 Schweigepflicht

  1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
  2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

§ 8 Urheberrecht

  1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten oder Ergebnisse der Dienstleistung nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung des Gutachtens oder Ergebnisse der Dienstleistung sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
  2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten und den Ergebnissen seiner Dienstleistungen ein Urheberrecht.

§ 9 Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen ob das Gutachten oder die Dienstleistung termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens oder der Dienstleistung.

§ 10 Vergütung des Sachverständigen

  1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in der vorliegenden AGB, sowie die Vereinbarungen im Gutachtervertrag.
  2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Der Gutachter ist berechtigt erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
  3. Er hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens oder der Dienstleistung notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  4. Die volle Gebühr wird mit der Überreichung des Gutachtens oder Erbringen der Dienstleistung an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
  5. Die Entschädigung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in dieser AGB aufgeführten Entschädigungssätzen. Als Entschädigungssätze gelten:
A. Entschädigung des Sachverständigen             €/ Std. 105,00
B. Weitere Entschädigungen, Ersatz von Aufwendungen
III. Reisekosten
      Fahrkilometer mit PKW: €/ km 0,84
IV. Büro- und fotografische Arbeiten
a) Schreibgebühren
1. Für die Orginalseite:
€/ Seite 3,06
2. Für Abschnitte bzw. Ablichtungen:
€/ Seite 0,76
3. Für die Orginalseite, Briefe: 
€/ Seite 2,96
4. Für Abschnitte bzw.
Ablichtungen, Briefe
€/ Seite 0,76
b) Fotografien
1. Aufnahme- farbig, Reihenaufnahmen: 
€/ Stück 3,06
2. Abzüge, Vergrößerungen(9x13): 
€/ Stück 1,78
V. Post- und Telefon,
Ersatz der baren Auslagen ( gem. JVEG § 7 Rdnr. 1, Satz 1, Justizvergütungs- u. -entschädigungsgesetz)
6. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die er in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen Mehrwertsteuer.

§ 11 Zahlungen

  1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit der Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.
  2. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Desweiteren ist der Sachverständige befugt Verzugszinsen zu verlangen.

§ 12 Haftung

Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

§ 13 Kündigung

  1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich.
  2. Die Kündigung erfolgt schriftlich. 
  3. Wichtige Kündigungsgründe: der Sachverständige verstößt in grober Weise gegen die ihm nach der Sach-verständigenordnung obliegenden Verpflichtungen; der Auftraggeber kommt seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, verweigert seine Zustimmung zur Einsicht in notwendige Dokumente, verschafft dem Sachverständigen keinen Zugang zum Objekt, behindert den Sachverständigen in seiner Arbeit, oder ändert sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht. 
  4. Sofern es zu einer Kündigung kommt, hat der Gutachter einen Anspruch auf eine Vergütung, die sich nach dem Stand des Gutachtens oder der Dienstleistung bemisst.

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllung

Gerichtsstand und Erfüllung ist Wohnsitz/Büroadresse des Sachverständigen Peter Erich Guggenbühler

§ 15 Schlussbestimmungen

Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag erfolgen schriftlich.

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