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Rissüberbrückung von Beschichtungen der Fahrbahndecke in der Tiefgarage

  • von Peter Erich Guggenbühler
  • 24 Nov., 2020

13.06.2019

Eine Abdichtung – OS 13 - muss Risse im abzudichtenden Bauwerk überbrücken können (Quelle: Deutsches Dachdeckerhandwerk, Regeln für Abdichtungen, Stand Oktober 2008, herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik, Seite 29 Ziffer 3.2 Anforderungen an genutzte Dächer und Flächen mit Abdichtungen, (2); DAfStb- Richtlinie, Ausgabe Oktober 2001, Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 2: Tabelle 5.1, Oberflächenschutzsysteme, Seite 53).

Gemessenen Feuchte- Werte geben Aufschluss über die der Betondecke zuzuordnenden Expositionsklasse mit Umgebungsbedingungen, wie: - mäßige bis hohe Wassersättigung; - mit Taumittel bzw. Salzwasser belastet; - nass, selten trocken; - wechselnd nass und trocken; - Eintrag von Alkalien von außen (z.B. Chloride).

von Peter Erich Guggenbühler 24 Nov., 2020

07.12.2017

Bei der drucklosen – nach dem Schwerkraftprinzip funktionierenden - Freispiegelentwässerung eines Flachdachs wird das Wasser über einen Ablauf in das Rohrsystem geleitet. Dabei wird das Rohr nicht ganz befüllt, sondern – mit Rücksicht auf eine ausreichende Be- und Entlüftung der Rohrleitung - nur mit einem Befüllungsgrad von 0,3. Die zulässige Stauhöhe des Wassers auf dem Dach ergibt sich aus dem Durchmesser des Regenrohrs (Fallleitung). Ist die zulässige Stauhöhe erreicht, wird das überschüssige Wasser durch die Notentwässerung abgeführt. Die Größe des Durchmessers der Fallrohrleitung berücksichtigt, dass das Wasser an der Innenwand des Rohrs entlang fließt und in der Mitte die Luft hindurch strömen lässt. Das Ablaufvermögen der Dachentwässerungsanlage wird i.d.R. durch die Ablaufleistung der Dachabläufe und nicht durch die der Regenwasserfallleitungen bestimmt (Quelle: Flachdachrichtlinie 12.2016, aufgestellt und herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik- e.V und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. – Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung Ziffer 3.2 Bemessung). Das Ablaufvermögen muss in Abhängigkeit zur Druckhöhe am Ablauf betrachtet werden. Bei einem maximalen Füllungsgrad der Fallleitung von f= 0,33 nach DIN EN 12056- 3 hat eine vorhandene Fallleitung mit einer Nennweite 100 mm ein Abflussvermögen von 10,7 l/s. Nach Tabelle AII.15 des Merkblatts des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks zur Bemessung von Entwässerungen (03.2011) Anhang II, beträgt bei einem Dachablauf mit einem Mindestabflussvermögen von 4,5 l/s Niederschlagswasser die erforderliche Stauhöhe des Wassers 35 mm. Bei der Entwässerung über das Freispiegelentwässerungssystem müssen die erforderlichen Stauhöhen zum Erreichen des Mindestabflusses eingehalten werden. Durch überhöhte Anstauhöhen kann es zu einem Sinken des Innendrucks der Fallleitung kommen und zu einer Überlastung derselben, u.v.m. Dies soll gemäß DIN 1986- 100 verhindert werden (Quelle: Flachdachrichtlinie 12.2016, aufgestellt und herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik- e.V und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. – Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung Ziffer 3.2 Bemessung von Abläufen und Notentwässerungen (4)).

von Peter Erich Guggenbühler 24 Nov., 2020

13.06.2019

Als allgemein anerkannte Regel der Technik ist zum Zeitpunkt der Abnahme des Bauvorhabens im Jahre 2009 bekannt, dass vorbeugende Maßnahmen getroffen werden sollen, wenn sonst eine Korrosion der Bewehrung in der Fahrbahndecke innerhalb der angestrebten Nutzungsdauer des Bauteils - von mindestens 50 Jahren - zu erwarten wäre. Damit muss gerechnet werden, wenn der Beton ausreichend feucht ist und entweder die Karbonatisierung die Stahloberfläche erreicht oder in der Umgebung des Stahles ein kritischer, korrosionsauslösender Chloridgehalt überschritten wird. In ungeschützten Außenbauteilen ist stets von einer ausreichenden Feuchtigkeit auszugehen. Für die Chlorid- Beanspruchung ist das Tausalz, das durch Fahrzeuge in Parkdecks eingeschleppt werden kann, hinreichend (Quelle: DAfStb- Heft 525, 2. überarbeitete Auflage 2010, Erläuterungen zu DIN 1045- 1, Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Seite18, Prinzip bei der Sicherstellung der Dauerhaftigkeit der Stahlbetonbauteile; DAfStb- Richtlinie, Ausgabe Oktober 2001, Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze, Seite 9 Ziffer 6.3 Vorbeugender Korrosionsschutz, insbesondere Ziffer 6.3.1 Kriterien; DAfStb- Heft 525, 2. überarbeitete Auflage 2010, Erläuterungen zu DIN 1045- 1, Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Seite19, zu 6.2 Tabelle 3, Fußnote b)). Bei einer befahrenen, durch chloridhaltiges Wasser von oben beaufschlagten Bauteilfläche, können auch bei kleinen Rissbreiten erhebliche Korrosionserscheinungen infolge der tief in die Risse eindringenden Chloride sich zeigen. Zur Erreichung der Dauerhaftigkeit ist daher das Aufbringen einer rissüberbrückenden Beschichtung erforderlich (Quelle: DAfStb- Heft 525, 2. überarbeitete Auflage 2010, Erläuterungen zu DIN 1045- 1, Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Seite114, Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit, zu Ziffer 11.2.1 (4) Leistungsfähigkeit der Rissbreitenberechnung). Sofern Fugen z.B. zwischen der Fahrbahndecke und der aufgehenden Wand vorhanden sind so sollen sie einen Schutz gegen chloridhaltiges Wasser aufweisen. Im Winter schleppen Fahrzeuge chloridhaltiges Wasser ein, das von diesen abtropft.

Hier gilt es zur Vermeidung von Korrosionsschäden an der in der Betonplatte eingebauten Bewehrung genauso ein Eindringen von chloridhaltigem Wasser in die Fugen durch eine dauerhaft dichte Fugenverfüllung zu verhindern.

Bereits in der Planungsphase sind abdichtende Maßnahmen zu berücksichtigen, die auf die zu erwartenden Änderungen der Fugenbreite abzustimmen sind. Hierbei ist zwischen Arbeitsfugen, Scheinfugen und Bewegungsfugen zu unterscheiden. Während Arbeits- und Scheinfugen mit elastischen Fugenfüllungen abgedichtet werden können, ist bei Bewegungsfugen in der Regel der Einbau von vorgefertigten Fugenprofilen erforderlich. Im Falle einer elastisch verfüllten Fuge sind Risse in der Fugenverfüllung und Ablösungen des Fugenfüllstoffs von den Rändern umgehend zu beseitigen ( Quelle Schäden an Tiefgaragen, Typische Bauschäden im Bild, Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH und Co.KG, Köln, 2.aktualisierte und erweiterte Auflage 2014, Seite 22 Ziffer 1.3 Offene Fuge in einer Bodenplatte, Autoren Dipl.- Ing. Univ. Ralf Ertl, Dipl.- Ing. Univ. Martin Egenhofer, Dr. Ing. Michael Hergenröder, Dipl.- Ing. Thomas Strunck).

von Peter Erich Guggenbühler 24 Nov., 2020

13.06.2019

Zum Schutz von aufgehenden Bauteilen ist eine Beschichtung OS 11 oder Abdichtung von Wandanschlüssen erforderlich - Ausführungsdetails im DBV- Merkblatt, DBV3 – (Quelle: DAfStb- Heft 525, 2. überarbeitete Auflage 2010, Erläuterungen zu DIN 1045- 1, Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Seite19, zu 6, Sicherstellung der Dauerhaftigkeit, vorletzter Absatz; DAfStb, Deutscher Ausschuss für Stahlbeton- Instandsetzungs- Richtlinie, Teil 2, Tabelle 5.1 Oberflächenschutzsysteme, Ausgabe Oktober 2001, Seite 53).

von Peter Erich Guggenbühler 24 Nov., 2020

1 3.06.2019

Farbablösungen und Feuchtespuren sind in Verbindung mit Randfugen ein typischer Hinweis auf Chlorid- Anreicherungen im Beton. Über die Fuge kann chloridhaltiges, von den Fahrzeugen eingetragenes Schmelzwasser an die Betonoberfläche der Stützen gelangen und dort zu einer länger andauernden intensiven Feuchtebeanspruchung führen. Chloridhaltiges Wasser dringt durch Kapillartransport in die Randzone des Betons ein und reichert sich dort an. Wenn auf Instandsetzungsmaßnahmen verzichtet wird, laufen Korrosionsvorgänge ab, die mittel- bis langfristig zu Längsrissen über der Bewehrung, Betonabplatzungen und Querschnittsverlusten der Bewehrung führen. Aus derartigen Schäden kann auch eine Gefährdung der Standsicherheit resultieren

(Quelle: Schäden an Tiefgaragen, Typische Bauschäden im Bild, Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH und Co.KG, Köln, 2.aktualisierte und erweiterte Auflage 2014, Seite 20 Ziffer 1.2 Farbablösungen bei offenen Estrichfugen und Stützen, Autoren Dipl.- Ing. Univ. Ralf Ertl, Dipl.- Ing. Univ. Martin Egenhofer, Dr. Ing. Michael Hergenröder, Dipl.- Ing. Thomas Strunck).

von Peter Erich Guggenbühler 24 Nov., 2020

13.06.2019

Ein Gegengefälle führt bei Abstellen von nassen Fahrzeugen zur Pfützenbildung im Bereich von Stützen und Wänden der Stellplätze, die nicht zuletzt die Nutzbarkeit der Stellplätze einschränken. Nach den Landesbauordnungen sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass durch chemische, physikalische, pflanzliche oder tierische Einwirkungen keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen. Pfützenbildungen, denen nicht ohne Weiteres, d.h. insbesondere im Stellplatzbereich oder vor den Zugängen zu den Gebäuden, ausgewichen werden kann, sind demzufolge als vermeidbarer Nachteil zu werten. Pfützenbildungen an Wänden und Stützen sind bei unbeschichteten Bodenflächen und Stützenfüßen immer als kritisch zu bewerten, da eine länger andauernde Beaufschlagung von Stahlbetonbauteilen durch tausalzhaltiges Wasser zu Chlorid- Anreicherungen im Beton und nachfolgenden Korrosionsschäden führt, deren Instandsetzung erhebliche Kosten verursacht. Pfützenbildungen an Wänden und Stützen beeinträchtigen die Dauerhaftigkeit baulichen Anlage.

Pfützenbildungen sind erfahrungsgemäß nur dann auf ein hinnehmbares Maß zu beschränken, wenn die Bodenfläche ein Gefälle aufweist, das anfallende Feuchtigkeit weg von Wänden und Stützen in Richtung der Fahrgasse ableitet (Quelle; Schäden an Tiefgaragen, Typische Bauschäden im Bild, Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH und Co.KG, Köln, 2.aktualisierte und erweiterte Auflage 2014, Seite 22 Ziffer 1.1 Pfützenbildung auf Bodenplatten,

Autoren Dipl.- Ing. Univ. Ralf Ertl, Dipl.- Ing. Univ. Martin Egenhofer, Dr. Ing. Michael Hergenröder, Dipl.- Ing. Thomas Strunck).

von Peter Erich Guggenbühler 24 Nov., 2020

13.06.2019

Zum Schutz von aufgehenden Bauteilen ist eine Beschichtung oder Abdichtung von Wandanschlüssen erforderlich (Ausführungsdetails im DBV- Merkblatt, DBV3). Schäden können vermieden werden, wenn die Sockelbereiche von Stützen und Wänden mit einer Hohlkehle und einer Beschichtung im vertikalen Bereich geschützt werden. Dabei ist die Bodenbeschichtung (rissüberbrückende Oberflächenschutzsysteme, OS, nach DAfStb 2001) bis über die Hohlkehle auszuführen und im vertikalen Bereich eine geeignete Beschichtung aufzubringen. Auch bei unbeschichteten Bodenplatten ist ein Oberflächenschutzsystem am Stützenfuß erforderlich Quelle: DAfStb- Richtlinie, Ausgabe Oktober 2001, Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 2: Tabelle 5.1, Oberflächen-schutzsysteme, Seite 53).


von Peter Erich Guggenbühler 24 Nov., 2020

1 5.01.2020

Ursächlich für über das Erdreich seitlich in den Baukörper eindringende Feuchtigkeit können Wasserbeanspruchungen, wie Bodenfeuchte, nicht stauendes Sickerwasser, aufstauendes Sickerwasser und drückendes Wasser (Grundwasser) sein. Ein Beton der Kellerwände nach DIN 1045-2 mit hohem Wassereindringwiderstand nach DIN EN 206 bedeutet im Sinne der WU- Richtlinie, dass Wasserdurchtritt in flüssiger Form durch das Bauteil begrenzt oder ausgeschlossen wird (weiße Wanne). Ein solcher Beton übernimmt die Trag- und Abdichtungsfunktion bis zur Horizontalsperre der darauffolgenden Außenwände des Gebäudes. Die dort entstandene Fuge ist nach DIN 18195 bis 15 cm über das Gelände -je nach Lastfall – abzudichten (Quelle: Prof. Dr.- Ing. Danielewicz, Hochschule Magdeburg- Stendal, Inhalt und Anwendung der neuen DAfStb WU- Richtlinie, Fachseminar Rostock, 19. Oktober 2006).

In der Folge muss im Bereich der Sockeldämmplatte bis ca. 50 mm über GOK (untere Sockellinie) der Sockeloberputz mit einer flexiblen, mineralischen Putzabdichtung bis hin zur Perimeterdämmung abgedichtet werden.

Die Sockeldämmung ist als unteren Fugenverschluss vollflächig zu verkleben (Quelle: Richtlinie für die fachgerechte Planung und Ausführung des Fassadensockelputzes, Ausgabe 2013, 3. überarbeitete Auflage, herausgegeben durch den Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade Baden- Württemberg (SAF) Wollgrasweg 23 in 70599 Stuttgart und Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Baden- Württemberg e.V. Filderstraße 109/111 in 70771 Leinfelden- Echterdingen, S. 48 – 50). Sind Wasserspuren auf der Innenoberseite der Kellerwände erkennbar, sind sie zumeist dadurch gekennzeichnet, dass sie von oben (Horizontalsperre) nach unten (Bodenplatte) abnehmenden Charakter haben und sie an ihrer Oberfläche ausblühen. Diese Ausblühungen auf Betonoberflächen sind in der Regel Abscheidungen von in Wasser schwer löslichem Calciumcarbonat - kohlensaurer Kalk – (Quelle: Dipl.- Ing. Martin Peck, Dr.- Ing. Diethelm Bosold, Dr.- Ing. Thomas Richter, Zement- Merkblatt Betontechnik B27, 1.2013 Ausblühungen, herausgegeben vom Informationszentrum Beton GmbH, Steinhof 39 in 40699 Erkrath).

von Peter Erich Guggenbühler 12 Dez., 2016
In der Fachwelt werden – wie den Foren vielfach zu entnehmen ist - die Anforderungen an Dachabdichtungen der Anwendungskategorie K1 und K2 kontrovers diskutiert. DieDachabdichtungsnorm für nicht genutzte Dachflächen - DIN 18531- 1:2010-05 - beschreibt 2 Kategorien (Qualitätsklassen), nämlich - Anwendungskategorie K1 (Standardausführung): Dachabdichtungen, an die übliche Anforderungen gestellt werden, sind der Kategorie K1 zuzuordnen. - Anwendungskategorie K2 (höherwertige Ausführung): Dachabdichtungen, an die durch Planer/ Bauherr (z.B. aufgrund höherwertiger Gebäudenutzung, Hochhäuser, Dächer mit erschwertem Zugang) erhöhte Anforderungen gestellt werden, sind der Anwendungskategorie K2 zuzuordnen. Durch fehlendes Kehlgefälles zu den Dachabläufen hin, entspricht die Dachabdichtung nicht mehr K2, sondern lediglich der Kategorie K1. Mangels Vereinbarung ist standardmäßig von Anforderungen an die Dachabdichtung nach der Anwendungskategorie K1 auszugehen. Die Ausführung der Dachabdichtung nach K2 ist zu vereinbaren, kann sich für den Fachmann aber auch aus beispielsweise folgendem Kontext erschließen. Aus K1 und K2 ergeben sich Qualitätsanforderungen nicht nur an Abdichtungen, sondern auch an die Planungs- und Ausführungsdetails. Ein Zusammenhang, warum die Anwendung der Dachabdichtung nach K2 (höherwertige Ausführung) ohne Vereinbarung auszuführen ist: Unter dem Flachdach einer Industrie oder Gewerbehalle liegen zum Beispiel Räume, die hochwertig genutzt werden, wie - Produktion;- Verkaufsstätte; - Lager; - Kühlräume; - Personenverkehr; - usw., bei denen Wasserschäden gravierende Folgen haben und eine Reparatur des Flachdachs mit kostenintensiven Betriebsunterbrechungen verbunden ist. Bei Flachdächern dieser Art muss die Abdichtung zuverlässig und dauerhaft an allen Stellen funktionieren. Dadurch ist dem Aufwand für die Herstellung eines solchen Dachs eine andere Bedeutung beizumessen als bei Dächern, bei denen Wassereintritte eher unbedeutend sind. Nicht zuletzt erfordert die Bedeutung des Versagens eines solchen Flachdachs über diesen Räumen und der Aufwand zur Schadensbeseitigung - Kriterium für das Maß der Zuverlässigkeit - eine höherwertige Ausführung der Dachabdichtung nach der Anwendungskategorie K2. Aus diesem Kontext erschließt sich für den Auftragnehmer die Anforderung an eine höherwertige Ausführung (K2) der Dachabdichtung und muss daher nicht vereinbart werden. (Quelle: Arbeitsheft für Baujuristen u. Sachverständige, Heft 4 Dachabdichtungen, Zuverlässigkeitsaspekte bei Flachdächern und geneigten Dächern, herausgegeben von Dipl.- Ing (FH) Michael Staudt, Architekt, Hollfeld, Dr. jur. Mark Seibel, Richter am Landgericht, Siegen/ Karlsruhe, bearbeitet von Benjamin Gartz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, München, Dipl.- Ing. Matthias Zöller, Architekt, Neustadt an der Weinstraße). Der Auftragnehmer sollte seiner Hinweispflicht gegenüber seinem Auftraggeber nachkommen und ihn in diesem Fall darauf hinweisen. Bei der Anforderung an eine höherwertige Ausführung der Dachabdichtung nach K2 ist die Anordnung eines Kehlgefälles eine allgemein anerkannte Regel der Technik. Dies muss nicht vereinbart werden. Wird davon abgewichen, ist die Dachabdichtung der Anwendungskategorie K1 zuzuordnen. Bei einer Ausführung nach K2 gehört die Anordnung des Kehlgefälles, wie gesagt, zur allgemein anerkannten Regel der Technik im Dachdeckerhandwerk (vgl. Deutsches Dachdeckerhandwerk – Regelwerk – Fachregeln für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie -, aufgestellt und herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik- e.V. und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. – Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung -.
von Peter Erich Guggenbühler 02 Nov., 2016
Konkretisierte Einzelvorschriften haben Vorrang vor der allgemeinen Regelung des §15 Brandschutz LBOBW, Landesbauordnung Baden- Württemberg. LBOBW § 15 Brandschutz (1) ist die Generalklausel für den Brandschutz. Sie enthält die allgemeinen Anforderungen, die aus Gründen des Brandschutzes an alle baulichen Anlagen gestellt werden, wörtlich: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass die Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“. Die Leitungsanlagen- Richtlinie – LAR, vom 29.11. 2006, fordert als vorrangige Einzelvorschrift im Bereich von kleinen Dachdurchdringungen/ Rohrdurchführungen/ Brandschutzmanschetten die konstruktive Maßnahme um eine Brandweiterleitung zu behindern und die Anwendung nicht brennbarer Baustoffe. Für die Verlegung von Leitungen durch diese hindurch sind ergänzende Bestimmungen aus der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR), 11-2006, zu entnehmen (siehe auch vorbeugender Brandschutz, Bauordnungsrecht, Baden-Württemberg, Handschel, 17.05.2010, S. 55, Landesfeuerwehrschule zu den Leitungsanlagen Richtlinien). Gemäß § 15 Absatz 1 LBOAVO,  Landesbauordnung Ausführungsverordnung dürfen Leitungen aller Art durch Decken nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist. Als geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Übertragung von Feuer und Rauch müssen nach der LAR die Leitungen entweder a) durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, wie die raumabschließenden Bauteile, oder b) innerhalb von Installationsschächten oder Installationskanälen geführt werden, die – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen, raumabschließenden Bauteile und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen (Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen -Leitungsanlagen- Richtlinie LAR, vom 29.November 2006, GABl. 2006, Nr.13, S. 859, Ziffer 4, Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), Ziffer 4.1 S. 4 Grundlegende Anforderungen, Ziffer 4.1.2 S. 5 Abschottung und Feuerwiderstandsfähigkeit kleine Dachdurchdringung. Oft werden – vertraglich zu vereinbaren - nicht brennbare Rohrdurchführungen aus Stahlblech eingebaut, bei denen wegen der guten Wärmeleitfähigkeit des Metalls bei Durchdringungen durch Decken besondere Abschottungsmaßnahmen erforderlich sind. Zweckmäßig wird in so einem Fall die Rohrdurchführung/ Brandmanschette innen mit einem Intumeszenzstoff beschichtet, der im Brandfall aufschäumt. Das Rohr muss fugendicht eingebaut werden. Hohlräume sind mit Mineraldämmstoff auszufüllen und mit Brandschutzmörtel (oder gleichwertig zugelassenem Baustoff abzuschotten). Gegen das Eindringen von Niederschlagswasser ins Gebäudeinnere bildet eine geeignete Abdeckkappe den oberen Abschluss der Rohrdurchführung/ Brandmanschette. In der Regel sind zugelassene Bauprodukte einzubauen und die Herstellervorschriften zu beachten.
von Peter Erich Guggenbühler 12 Okt., 2016
Die Leistungserklärung des Herstellers über das an der Baustelle zu verwendende Bauprodukt ist gemäß EU- BauPVO (EU- Bauproduktenverordnung) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Der mit der Dachsanierung beauftragte Unternehmer oder das beauftragte Unternehmen schuldet ihm die Vorlage der Leistungserklärung über die von ihm verlegten Bauprodukte. Der letzte Zeitpunkt der Vorlage der Leistungserklärung ist die Lieferung.

Inhalt der Leistungserklärung

- Herstellername usw? (Art.6 u.7 EU- BauPVO) z.B. gemäß dem Muster im Anhang III Ziffer 4 EU- BauPVO um den Aussteller indentifizieren zu können; - Angabe des Herstellerwerkes; - Nummerierung der Leistungserklärung, ev. entsprechend der Referenznummer des Produkttyps – (26) EU- BauPVO; - Produkttyp (Artikel 6 (2) a) EU- BauPVO; - Eindeutiger Kenncode des Produkttyps z.B. Muster im Anhang III Ziffer 1 EU- BauPVO; - Typen-, Chargen oder Seriennummer; - System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß. Anhang V EU- BauPVO (Artikel 6 (2) b) EU- BauPVO, wie im Muster des Anhang III Ziff. 6 EU-BauPV,

CE- Kennzeichnung

Sie ist vom Hersteller zu Beginn der Lieferkette anzubringen.

Gebrauchsanleitung

Diese wird zu Beginn der Lieferkette vom Hersteller erstellt und dann verständlich in der Landessprache des Verwenders „durchgereicht“. Z.B. Bedienungsanleitungen, Montagehinweise, Verarbeitungs- und Verlegehinweise usw.

Pflichten und Rechte des Bauhandwerkers

Der Unternehmer ist für die mit den öffentlich- rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten (§ 55 I MBO 2002). Er hat einen Anspruch darauf, dass dem Bauprodukt die nach dem Gesetz geforderte Leistungserklärung des Herstellers (Artikel 4 – 7 EU- BauPVO) seitens seines Lieferanten beigefügt ist und das Bauprodukt ordnungsgemäß mit der CE- Kennzeichnung (Artikel 8 u. 9 EU- BauPVO) versehen ist. Die CE- Kennzeichnung ist auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett bzw. auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen anzubringen (Artikel 9 (1) EU- BauPV). Der Bauhandwerker hat nicht zuletzt einen konkreten Anspruch auf die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen (Artikel 11 (6), 14 (2) EU- BauPVO).

Pflichten und Rechte des Baustoffhändlers

Als Wirtschaftsakteur steht er meist in der Mitte der Liefer- und Vertriebskette. Er hat gemäß Artikel 14 (2) EU- BauPVO die Pflicht, sich zu vergewissern, dass das Bauprodukt, soweit
erforderlich, mit der CE- Kennzeichnung versehen ist und dass ihm die erforderlichen Unterlagen sowie Anleitungen und Sicherheits- Informationen beigefügt sind, usw.

Mangel/ Zivilrecht

Ein Bauprodukt ist mangelhaft und eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung im Sinne des § 434 (1) S. 2 Nr. 2 BGB, wenn ihm die an sich beizufügende Leistungserklärung und/ oder CE- Kennzeichnung fehlen oder diese nicht ordnungsgemäß sind. Insbesondere im Hinblick auf die Landesbauordnung darf ein derart mangelhaftes Produkt nicht ins Bauwerk eingebaut bzw. nicht verwendet werden. Darüber hinaus kann die Bereitstellung eines den Anforderungen der EU- BauPVO nicht gerecht werdendes Bauprodukt auf dem Markt als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG und damit als wettbewerbswidrig qualifiziert werden usw.

Mangel/ Strafrecht

Das zur Durchführung der EU- BauPV erlassene Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/ 2011 sieht in den §§ 8 und 9 für die verantwortlichen Wirtschaftsakteure einschneidende Bußgeld- und Strafvorschriften vor.
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